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  • Tobias Claren

mehr als 1000 Beiträge seit 14.11.2002

Re: Kontrollierbare Wahl ?

EhNickma schrieb am 21.03.2018 17:13:

Tobias Claren schrieb am 21.03.2018 17:06:

EhNickma schrieb am 21.03.2018 16:19:

Tobias Claren schrieb am 21.03.2018 16:13:

EhNickma schrieb am 21.03.2018 15:21:

Tobias Claren schrieb am 21.03.2018 14:37:

EhNickma schrieb am 21.03.2018 07:01:

Tobias Claren schrieb am 21.03.2018 02:36:

EhNickma schrieb am 20.03.2018 07:50:

Dadurch können ja Stimmen gekauft werden, wenn die per Photobeweis nachvollzogen werden können, oder ?

Das wäre doch ganz klar ein Verstoß gegen:
http://www.wahlrecht.de/doku/gesetze/wahl-stgb.html

Der Bundeswahlleiter hat damit absolut recht und die Staatsanwaltshaft Wiesbaden hat unrecht.

Ganz klar, Strafvereitelung im Amt.

Da müsste jetzt der Bundeswahleiter Strafantrag auf Grund von §258a gegen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden stellen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html

Da sie ein Gerichtsverfahren unbegründet behindert haben.

Grüße EhNickma

Ich sollte mal ein UHD-Video meiner Wahl hochladen.
Und zwar vor dem betreten der Schule aktiviert, und nach dem Verlassen ausgeschaltet.
Richtig schön durchgehend gefilmt. Ich bin zwar Gegner von Hochkant-Videos ("Vertical Video Syndrome" bei YouTube suchen), aber da ging es halt nicht anders.
Das Smartphone ins extra dazu angezogene Hemd gesteckt aus dem das Note 4 oben mit der Kamera raus ragt...
Hinter dem Sichtschutz habe Ich mich dann entsprechend gebeugt, Kreuz gemacht, Zettel davor gehalten, und dann bis zum Einwurf im Bild.

Hätte der Bundeswahlleiter nicht vorher schon in den Medien gekläfft das sei verboten, Ich wäre evtl. gar nicht auf die Idee gekommen das zu machen...
Mein kleiner persönlicher "Streisand-Effekt".

Und wenn du das gefilmt hast, dann hast du damit dich Strafbar gemacht.

Grüße EhNickma

Nein, habe Ich NICHT, wie auch das Urteil hier belegt.
Aber da war schon ein anderer Kommentator der von einem Ich glauben "wirren" oder Ähnlichem schrieb, der in seinem Kommentar eine Verfolgung des Richters wegen "Strafvereitelung" forderte.
Ich glaube das war "EhNickma" ;-) .

Wenn jemand solch ein Untertan ist, dann habe Ich hier eine ECHTE Straftat nach Gesetzen des Bundesregime Deutschland:
flickr.com/photos/49261409@N03/4516403030/lightbox/

Wie sang Hallervorden etwas ungelenk "...zeig mich doch an"...

Es ist kein Urteil (Das Gericht hat nichts beschlossen) sondern Strafvereitelung im Amt.

Und das kann bis zu 5Jahre Gefängnis nach sich ziehen, wenn du es trotzdem machst.

Grüße EhNickma

OK, dann war es Ablehnung der Klage.
Dazu ist der Staatsanwalt bei Nichtvorliegen einer Straftat verpflichtet.
Sonst wäre es nämlich die wissentliche Verfolgung eines Unschuldigen, und das ist eine noch größere Straftat.

Nein, es war Strafvereitelung im Amt.

Und der Bundeswahlleiter müßte eine entsprechende Klage erheben.

Was mit der Unehrenhaften Entlasung des Staatsanwaltes enden müsste.

Wenn die Disziplin nicht mehr stimmt, muss entsprechen hart durchgegriffen werden.

Grüße EhNickma

Durch Wiederholen wird es nicht wahrer.
Ein gutes Beispiel ECHTER Strafvereitelung ist der Staatsanwalt der in einer Strafantragsablehnung behauptet eine Beleidigung die in einem Forum besteht wäre 3 Monate nach dessen Eintrag verjährt.

Das ist Strafvereiterlung.

Das Staatsanwalt hat nicht die Gesetze auszulegen, dafür gibt es den Richter.

Grüße EhNickma

Danke, so sehe Ich das ja auch.
Aber abgesehen von seinem Gesetzesbruch kann Ich dem Oberamtsanwalt Möller aus Kiel auch noch richtig schaden, wenn ich seine Ablehnung in miesen Bewertungen bei Yelp, Facebook Rezensionen, evtl. einer eigenen Schmähdomain (mit dem Namen seine Gerichtes, das dürfte seinen Vorgesetzten nicht gefallen) etc. veröffentlichen.
Wie ist denn die Verjährungsfrist für Strafvereitelung?

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