Ansicht umschalten
Avatar von Stoffelchen
  • Stoffelchen

mehr als 1000 Beiträge seit 18.12.2009

Lesen ist nicht so deine Stärke, oder?

Gem. § 79 [3] S.3 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist richtet sich allgemein nach den Strafandrohungen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html

Grüße EhNickma

Da geht es um "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Ach ja?
In MEINEM Internet findet sich zu § 79, (3), 3 StGB
>>
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
<<

Bewerten
- +
Ansicht umschalten