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Avatar von Stoffelchen
  • Stoffelchen

mehr als 1000 Beiträge seit 18.12.2009

Magst du uns das anhand DEINER Interpretation des §77 StGB erläutern?

Was sonst soll das von dir gewesen sein? Original:
https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Wahlzettel-Selfies-doch-nicht-strafbar/Re-Kontrollierbare-Wahl/posting-32074643/show/

Danke, so sehe Ich das ja auch.
Aber abgesehen von seinem Gesetzesbruch kann Ich dem Oberamtsanwalt Möller aus Kiel auch noch richtig schaden, wenn ich seine Ablehnung in miesen Bewertungen bei Yelp, Facebook Rezensionen, evtl. einer eigenen Schmähdomain (mit dem Namen seine Gerichtes, das dürfte seinen Vorgesetzten nicht gefallen) etc. veröffentlichen.
Wie ist denn die Verjährungsfrist für Strafvereitelung?

Gem. § 79 [3] S.3 StGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist richtet sich allgemein nach den Strafandrohungen.

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79.html

Grüße EhNickma

Da geht es um "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Und du kannst nun nicht das Gesetz durchlesen ?

Den Link habe ich dir ja zur Verfügung gestellt.

Grüße EhNickma

Ja, in Bezug auf "Strafvereitelung", aber um die ging es ja nicht...

Freilich ging es darum ... du hattest das Thema darauf gelenkt.
Unabhängig davon ist es _deine_ Behauptung eines Gesetzesbruchs, ohne Belege.
Da hattest du schon 2016 wild fabuliert, was es mit der Fristenregelung auf sich habe.
https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html
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(1) 1Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. 2Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(2) 1Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. 2Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
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Was ist daran so schwer zu verstehen?
Wen ich mich recht entsinne, hattest du auf einen fragwürdigen Foreneintrag 2011 nach 8 Minuten eine dir unliebsame Replik bekommen.
2014 hattest du auf der selben Unterseite des Threads zwei Beiträge eingestellt, die zensiert wurden.
Nochmals zwei Jahre später regst du dich drüber auf, dass "wohl schon 2011" diesbezüglich ein dir unliebsamer Beitrag entstanden sei, und der Oberamtsanwalt dich mit Verweis auf §77 StGB einbremste.

Wir schreiben jetzt 2018, und du gibst immer noch keine Ruhe, sondern bezichtigst jenen Oberamtsanwalt immer noch des Rechtsbruchs?!?
Sagt dir Dunning-Kruger etwas? Du müsstest Kompetenz haben um darüber befinden zu können, dass jener Oberamtsanwalt in Kiel inkompetent sei.
Der hat eine einschlägige Ausbildung.
Du auch?

Magst du uns DEINE Interpretation des §77 StGB erläutern?

Wieso gehst du nicht hin und informierst jenen Oberamtsanwalt über dein Ansinnen, wenn du das für so rechtskonform hältst?
Ohne positive Kenntnisnahme startet seine Anzeigefrist ja nicht ... du weisst doch, wo du die Fristenregelung findest ;-)

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (22.03.2018 20:18).

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