28. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichten nach § 71“ durch die Wörter „Pflicht nach § 69 Absatz 2“ ersetzt und die Angabe „§ 72 Absatz 1 und 2“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) In einem Wohngebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen, dessen Ei-gentümer das Gebäude selber bewohnt und der zum Zeitpunkt des Ablaufs der zulässigen Betriebsdauer für Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, nach § 72 Absatz 1 und 2 das 80. Lebensjahr voll-endet hat, sind die Pflichten nach § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentü-merwechsels zu erfüllen. § 71i Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) „ § 72 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“.
GEG $73 bisher:
https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__73.html
Aber nicht nur die Qual-itätspresse hat's nicht mitbekommen- auch die Gesetzgeber werden im Unklaren gelassen, denn in den Eräuterungen des Entwurfes auf Seite 160 steht diesbezüglich lediglich was von "redaktionellen Anpassungen":
- 160 -
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Bereinigung, denn § 71 alte Fassung ist in den neuen § 69 Absatz 2 überführt worden.
Zu Buchstabe b
Mit dem neuen Absatz 2 wird entsprechend der zeitlich unbestimmten Übergangsfrist bei Heizungshavarien für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 71i Absatz 2 auch für den Fall der Austauschpflicht nach § 72 Absatz 1 oder 2 für alte Heizkessel ein Aufschub der Austauschpflicht vorgesehen, da auch die Austauschpflicht einen Heizungstausch mit den Pflichten nach §§ 71 ff. auslöst.
Ergo: Mein Kessel genoß bisher (schon seit der EnEV) Bestandspflicht - bei der nächsten Feuerstättenschau bekäme er Betriebsverbot; bis 80 hab' ich noch ein paar Jährchen, und der Mitbesitzer ist noch jünger.
Ich hab' letztes Jahr Öl bis Mitte '26 gebunkert - und eine 92jährige im Haus :-(