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Avatar von hotblack
  • hotblack

172 Beiträge seit 11.01.2003

Re: Unterschied zu anderen Fällen: Es gibt eine gedruckte Ausgabe

foobar schrieb am 23.07.2024 10:25:

Aus juristischer Sicht kann das einen erheblichen Unterschied zu reinen Onlineplattformen machen, denn auf diese Weise läßt sich die Pressefreiheit nicht so einfach umgehen.

Blöd nur, dass die Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH Bücher und Zeitschriften, also gedruckte Ware hergestellt und vertrieben hat. Trotzdem wurde die GmbH verboten.

Das Bundesverwaltungsgericht sah damals auch kein Problem mit dem Eingriff in die Pressefreiheit:

"Wie sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG festgelegten Schranken der Pressefreiheit und einer Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG ergibt, haben Meinungs- und Pressefreiheit dort zurückzutreten, wo sie - wie hier - ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26; Beschluss vom 19. August 1994 - 1 VR 9.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 19)."

Quelle: https://www.bverwg.de/260122U6A7.19.0

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