Ansicht umschalten
Avatar von von-wegen-KB
  • von-wegen-KB

438 Beiträge seit 15.11.2021

Du vergleichst Äpfel mit Birnen!

Die Pockenimpfung hatte eine ordentliche Zulassung, die Lethalität einer Pockeninfektion übersteigt die einer Coronainfektion erheblich, eine Behandlungsmöglichkeit gab es so gut wie nicht!

Und jetzt vergleich das mit Covid!
Man sollte sich schon seriös mit dem Sachverhalt auseinandersetzen und da dürfte der Nachweis der Eignung, der Verhältnismäßigkeit und des mildesten Mittels wohl kaum zu erbringen sein, auch wenn das deine Vorstellung von Gesetzgebung überschreiten sollte.

Dein Fettgedrucktes das hatte ich schon gekannt und gelesen, da wusstest du noch nicht einmal was Covid ist! Dieser Eingriff bedarf aber der begründeten Notwendigkeit. (s.o.)

Natürlich wurde dieser Gesetzeseingriff schon vor Jahrzehnten bei dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG gemacht, ebenso wäre er bei Asylrecht nach Art. 16 GG möglich. Wie gesagt, es bedarf hier allerdings - ich wiederhole mich nochmals für dich als Spezialjuristen - der oben genannten Nachweise, die bei sachlicher Betrachtung für eine Corona-Impfpflicht nicht erbracht werden können.
;-)

Bewerten
- +
Ansicht umschalten