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  • Karl Sten

mehr als 1000 Beiträge seit 14.08.2015

Re: Du vergleichst Äpfel mit Birnen!

von-wegen-KB schrieb am 25.11.2021 10:11:

Die Pockenimpfung hatte eine ordentliche Zulassung,

Ich denke das Zulassungsverfahren der Pockenschutzimpfung im Jahr 1796 war meilenweit von den heutigen Ansprüchen entfernt :-). Und die in der Zwischenzeit gesammelten Daten verweisen eindeutig auf den Nutzen der Impfung bei geringem Risiko.

die Lethalität einer Pockeninfektion übersteigt die einer Coronainfektion erheblich

Ja, und die Lethalität von Covid übersteigt die von Schnupfen. Sorry - der musste jetzt sein. Jede Impfung, die das Todesrisiko reduziert ist sinnvoll.

, eine Behandlungsmöglichkeit gab es so gut wie nicht!

Gibt es bei Covid zur Zeit auch nicht (wie bei jeder Viruserkrankung) - auch wenn es ein paar interessante Ansätze gibt. Und komm mir jetzt nicht mit Sachen, die für Covid nicht zugelassen sind, wie Vitamin B, Ivermectin oder Chlorbleiche

Und jetzt vergleich das mit Covid!

Alterabhängige Todesrate von kaum vorhanden bis in den unteren Größenbereich von Pocken (bei denen ist die Todesrate je nach Erreger 5% bis 90%)

Man sollte sich schon seriös mit dem Sachverhalt auseinandersetzen und da dürfte der Nachweis der Eignung, der Verhältnismäßigkeit und des mildesten Mittels wohl kaum zu erbringen sein, auch wenn das deine Vorstellung von Gesetzgebung überschreiten sollte.

Da Impfung zur Zeit das einzig verfügbare Mittel ist schwere Verläufe zu verhindern ist es durchaus verhältnismässig.

Gegen Masern wird heute standardmässig bei Kindern geimpft. Von tausend Erkrankten stirbt einer - bei C19 sind es im Durchschnitt 3.

Auch gegen Tetanus wirst Du standardmässig geimpft, auch wenn eine Blutgiftung gut mit Antibiotika behandelbar ist.

Nur ein paar Spinner lassen ihre Kinder nicht impfen.

Dein Fettgedrucktes das hatte ich schon gekannt und gelesen, da wusstest du noch nicht einmal was Covid ist! Dieser Eingriff bedarf aber der begründeten Notwendigkeit. (s.o.)

Schau Dich weltweit um - bei den Todesfällen kommen wir so allmählich in die Größenordnung der spanischen Grippe. Und ohne Impfung und Lockdown wären wir dort bereits.

Natürlich wurde dieser Gesetzeseingriff schon vor Jahrzehnten bei dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG gemacht, ebenso wäre er bei Asylrecht nach Art. 16 GG möglich. Wie gesagt, es bedarf hier allerdings - ich wiederhole mich nochmals für dich als Spezialjuristen - der oben genannten Nachweise, die bei sachlicher Betrachtung für eine Corona-Impfpflicht nicht erbracht werden können.
;-)

Zwei Juristen - drei Meinungen :-) Oder wie heisst es so schön: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Und bei den Experten, die die Richter beraten sind rund 90% auf der einen Seite und vielleicht 10% auf der anderen Seite. Wessen Argumentation und Beweisführung wird das Gericht wohl folgen?

Wenn die Regierung eine Impfpflicht beschliesst, dann wird das vermutlich auch nicht vom Verfassungsgericht gekippt.

Und es gibt ja bereits Vorentscheidungen wozu das BVerfG tendiert. Muss nicht unbedingt so bleiben, sehe ich aber als wahrscheinlich an.

https://iqb.de/karrieremagazin/jura/beschwerde-gegen-corona-verordnungen-wie-das-bverfg-entscheidet/

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BVerfG: Schutz vor Corona wichtiger als persönliche Freiheit

Dagegen stellt es aber die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, die Erkrankung vieler Personen, die mögliche Überlastung der medizinischen Versorgung und schlimmstenfalls den Tod von Menschen. Diese Gefahren werden nach dem Gericht deutlich erhöht, wenn die „Corona-Verordnung“ in Bayern aufgehoben würde und das Leben wie vor der Krise stattfindet.

In der abschließenden Abwägung kommt das Bundesverfassungsgericht dann auch m.E. zu den richtigen Schlüssen mit den richtigen Argumenten. Den gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers stehen andere gewichtige Interessen gegenüber, die in diesem Fall nicht zurückgestellt werden können. Dies betrifft den Lebens- und Gesundheitsschutz aus Art. 2 Abs. 2 GG. Dazu hält das Bundesverfassungsgericht fest:

„Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wiegen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer.“

Dabei beachtet das Bundesverfassungsgericht, dass die Maßnahmen von vorneherein befristet sind und Ausnahmen vorsehen sowie bei Verstößen Ermessen im Einzelfall auszuüben ist und den individuellen Belangen ein besonderes Gewicht zukommt. Daher kommt das Gericht zu dem zutreffenden Schluss, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung in dem Verfahren 1 BvR 755/20 unbegründet ist.

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