Junge du uebertreibst masslos
Norm
ABGB §1295
StGB §178
StGB §179
AIDS-Gesetz §2
Rechtssatz
Der Patient muss über seine AIDS-Erkrankung den Arzt bzw das Pflegepersonal dann nicht aufklären, wenn er davon ausgehen kann, dass sich diese Personen fachgerecht vor einer Infektion schützen. Den Patienten trifft keine Garantenstellung gegenüber dem Krankenhauspersonal.
Eine mögliche Infektion ist dann objektiv nicht voraussehbar, wenn der Patient mit einem fachgerechten Schutz vor Infektionen rechnen kann.