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  • robowarp

mehr als 1000 Beiträge seit 03.12.2002

Re: § 178 StGB Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheit

Junge du uebertreibst masslos

Norm
ABGB §1295
StGB §178
StGB §179
AIDS-Gesetz §2

Rechtssatz

Der Patient muss über seine AIDS-Erkrankung den Arzt bzw das Pflegepersonal dann nicht aufklären, wenn er davon ausgehen kann, dass sich diese Personen fachgerecht vor einer Infektion schützen. Den Patienten trifft keine Garantenstellung gegenüber dem Krankenhauspersonal.

Eine mögliche Infektion ist dann objektiv nicht voraussehbar, wenn der Patient mit einem fachgerechten Schutz vor Infektionen rechnen kann.

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