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  • mal_so

mehr als 1000 Beiträge seit 19.01.2010

Ausgangsbeschränkungen --> Hausarrest mit Berechtigung zum Freigang

Hausarrest mit Freigang (wenn es ein berechtigtes Interesse gibt)
und das ohne das der Hausarrest für jeden per Gericht individuell geprüft werden muss.

Dabei ist die Kontaktbeschränkung,
die für das Infektionsgeschehen wesentlich Maßnahme.

Damit würde ein Verbot von "neu Kontakte" in der Zeit von 22:00 bis 5:00 für das Infektionsgeschehen ausreichen.

Ein Hausarrest muss dazu nicht ausgesprochen werden, denn wo die Person keine neuen Kontakte eingeht ist für das Infektionsgeschehen nicht wesentlich.

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