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  • DasWoelfchen

mehr als 1000 Beiträge seit 21.01.2003

"Eine mittelfristige Frage ist, ob in den Sondervermögen genügend Geld ..."

Eine mittelfristige Frage ist, ob in den Sondervermögen genügend Geld gebildet wird, um alle Rekultivierungskosten für die Tagebaue zu decken

Ich finde diese Betrachtungsweise sehr interessant, denn eigentlich räumt das Bergrecht den Unternehmen weitreichende Privilegien ein und eine der wenigen zusätzlichen Pflichten ist die "Wiedernutzbarmachung" der ausgebeuteten Areale.

Zwar delegiert das BBergG in §66 die Definition der Art und Umfang dieser Maßnahmen an eine Bergverordnung, definiert aber die grundsätzliche Verpflichtung der Unternehmen zur Wiedernutzbarmachung in §55 als Voraussetzung zur Zulassung eines Betriebsplans:

§ 55 Zulassung des Betriebsplanes
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
[...]
7. die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,

§ 66 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde
Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
[...]
8. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,

Daraus lässt sich ableiten, dass entsprechend tätige Unternehmen zu jeder Zeit über ausreichende Rücklagen und Sicherheiten verfügen müssen, um dem in der Bergverordnung definierten Umfang der Wiedernutzbarmachung nachzukommen.
Diese müssten sogar so angelegt sein, dass sie ebenfalls verfügbar sind, sofern das Unternehmen in Insolvenz geht.

Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Abbau stellt ja in diesem Sinne keine Änderung der in §55 geforderten und durch eine entsprechende Bergverodnung präzisierten Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen dar. Von daher sollten die betroffenen Unternehmen bereits über ausreichende Rücklagen verfügen, um das bisher ausgebeutete Areal entsprechend zu sanieren.

Die oben zitierte Formulierung legt aber den Schluss nahe, dass
1) Entsprechende Rücklagen und Sicherheiten zur Zeit nicht existieren;
2) erst aus zukünftigen Gewinnen gebildet werden sollen;

Mithin könnte man aus dieser Darstellung ableiten, dass die entsprechenden Unternehmen die Auflagen des Betriebsplans verletzen!

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