Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Aussagen wie
"Die meisten Afrikaner-Schlauchbootsfahrer passen nicht zu unserem Kulturkreis, deshalb zurück nach Libyen" oder
"Homosexualität ist abnormal, sehe ich als eklig, will nichts mit zu tun haben"
Sind durch das GG gedeckte Meinungsfreiheit!