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mehr als 1000 Beiträge seit 24.06.2004

Re: Steht im BGB nicht drin -> klingt so ganz gut ...

Neutraler_Beobachter schrieb am 20.04.2023 11:03:

Porcupine17 schrieb am 20.04.2023 10:55:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr ist erlaubt um einen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Was aber ein solcher "Angriff" ist wird nirgendwo im BGB definiert.

"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Und ob "andere Abhilfe" möglich ist, beschließt ein der Regierung treues Gericht.

Da muss ich dir leider widersprechen, es bringt nichts, irgendwelche Sätze unserer Verfassung aus dem Zusammenhang zu reißen.
Art. 20, GG:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Satz 4 bezieht sich mit "diese Ordnung" eindeutig auf die Sätze 1 - 3.

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