Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehr ist erlaubt um einen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Was aber ein solcher "Angriff" ist wird nirgendwo im BGB definiert.