Porcupine17 schrieb am 20.04.2023 10:55:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 227 Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.Notwehr ist erlaubt um einen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Was aber ein solcher "Angriff" ist wird nirgendwo im BGB definiert.
"Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Und ob "andere Abhilfe" möglich ist, beschließt ein der Regierung treues Gericht.