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  • LoboTommy

mehr als 1000 Beiträge seit 01.02.2012

Re: Sie haben ihm doch eine Karte verkauft - was soll´s also?

> Er darf also beim Karten kaufen die Brille aufhaben (ich nehme mal
> an, dass er sie auf hatte, da er sie ja als Sehhilfe brauchte), 
> aber wenige Minuten später wird er des Saals verwiesen? Da machen es sich
> Kinobetreiber und MPAA doch wohl etwas zu bequem.
Abgesehen davon, daß du da eine Annahme einfügst und daß aus der
Tatsache, daß er eine Sehhilfe braucht, in keiner Weise folgt, daß er
im Kinosaal eine auf den Kinoschirm gerichtete Kamera mit
Video-Aufnahmefunktion braucht: 
Man kann den Kinobetreibern und der MPAA sicher vieles vorwerfen,
aber es ist nicht ihre Aufgabe (oder die der Kassiererin im
Kinokarten-Verkauf), die Leute an der Kasse daran zu erinnern, daß
man im Kinosaal keine Kamera mit Video-Aufnahmefunktion auf den
Schirm richten sollte.

> Und außerdem: Warum fokussieren sich alle auf die Kamerafunktion? Für
> GG gibt es doch 2000 andere Einsatzszenarien. 
Ganz einfach weil es die einzige hier relevante (bzw rechtlich
problematische) Funktion ist. Daß es 2000 andere Einsatzszenarien und
Funktionen hat juckt kein Schwein, solange die rechtlich
unproblematisch sind.

> Wenn ich mit einem Taschenmesser rumlaufe, geht auch nicht 
> jeder davon aus, ich wolle jemanden erstechen. 
Da hast du dir mit deinem Beispiel ein Eigentor geschossen:
Das Führen von einhändig zu öffnenden Taschenmessern sowie
von Messern mit einer Klingenlänge über 12cm ist in Deutschland
verboten und wird, wenn von der Polizei erwischt, mit einer Geldbuße
bestraft. Der Besitz ist wie gesagt erlaubt und daheim oder im Verein
kannst du mit deinen großen oder einhändig zu öffnenden Messern
rumspielen, aber öffentliches Führen ist verboten.

> Für einen begründeten Verdacht erscheint mir der
> bloße Besitz etwas sehr dünn?!
Es war ja nicht der bloße Besitz, sondern die Tatsache, daß da eine
Kamera mit Video-Aufnahmefunktion während des Films auf den
Kinoschirm gerichtet war.
Die juristische Unterscheidung zwischen dem Besitz, dem Führen und
dem tatsächlichen tätlichen Einsatz gibt es übrigens bei
Taschenmessern auch, wobei dort für das "Führen" die Kriterien noch
deutlich niedriger liegen (griffbereites mitführen, auch z.B. in der
Jackentasche) als das, was bei einer aufnahmefähigen
Kamera der ständigen Ausrichtung auf den Kinoschirm entspräche.

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