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  • McGyver777

mehr als 1000 Beiträge seit 25.03.2002

Dabei könnte alles SO einfach sein: (SGB I, § 17, Abs. 1, Sätze 2 bis 4)

Dabei könnte alles SO einfach sein:

Das wichtigste der 12 Sozialgesetzbücher ist SGB I.
Bücher II bis XII dienen den speziellen Rechtskreisen, die in ihnen beschrieben sind.
Buch I "strahlt" sozusagen auf alle 11 nachfolgenden Bücher aus (für Buch X gilt Ähnliches).
Leider ist vielen Mitarbeitern in Sozialbehörden und vielen Behörden-Klienten dieser Umstand nicht ganz klar, so daß beide sich oft ausschließlich an das für sie als tägliche Arbeitsgrundlage / Leistungsgrundlage vorliegende Spezialbuch zu einem spezifischen Rechtskreis klammern.

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Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2016 (BGBl. I S. 1757) m.W.v. 27.07.2016
https://dejure.org/gesetze/SGB_I

Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10)

Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 68 - 71)

Hinweis:
Im SGB I stehen die besonders bedeutenden Normen, so wie sie auch von der Verfassung her gedeckt sind.

Fallbeispiel: jemand will möglichst ungehinderten Kontakt zu einem Sachbearbeiter aufnehmen. Für alle möglichen Anfrager (egal, welcher Status) läßt sich das sicher nicht pauschal vereinbaren. Aber individuell läßt es sich durch jemanden, der regelmäßig in ein Jobcenter geht, sehr wohl aushandeln, so daß individuell auch die Weitergabe der Diensttelefonnummer an einen Leistungsbezieher / Leistungsberechtigten SGB II möglich wird.

SGB I, § 1
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/1.html

SGB I, § 13
Aufklärung
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/13.html

SGB I, § 14
Allgemeine (und umfassende) Beratungspflicht der Behörde
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/14.html

SGB I, § 15
Auskunft (durch die Behörde)
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/15.html

SGB I, § 17
Ausführung der Sozialleistungen
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/17.html
"(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1. (...)
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden."

SGB I, § 32
Verbot nachteiliger Vereinbarungen
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/32.html

Obiges kann mit etwas gutem Willen so interpretiert werden:

A)
den mit der Abarbeitung ständiger, formaler Aufgaben beschäftigten Mitarbeitern der Kommune in den Leistungsstellen kann mit Sicherheit nicht zugemutet werden, ständig zu telefonieren. Hier kann es sinnvollerweise nur in sehr dringlichen Ausnahmesituationen zur individuell verhandelbaren Weitergabe von Diensttelefonnummern kommen. Ansonsten stehen oft E-Mail und FAX als Kommunikationsmittel zum Erreichen der spezifischen Leistungsteams zur Verfügung, sowie Briefkasten und Pforte des jeweiligen Jobcenters.
B)
bei den Mitarbeitern der Arbeitsvermittlung (Bundesagentur f.A.) stehen die Chancen besser. Diese sind zwar oft auch per UMS-Fax und Team-Nummer, respektive per Team-E-Mail-Adresse und Briefkasten / Pforte erreichbar, aber hier kann man im persönlichen Gespräch auch einfach mal freundlich auf den jederzeit rechtsgültigen Sinngehalt in SGB I, § 17, Abs. 1, Sätze 2 bis 4 verweisen, und darauf hoffen, daß die Argumentation als solche auch vernünftig verstanden wird. Es dürfte kaum einen nachvollziehbaren Grund geben, wieso Arbeitsvermittler nicht etwa doch in der Lage sein sollten, in wichtigen Fällen und dringlichen Situationen die Diensttelefonnummer an Klienten herauszugeben. Man ruft dort doch sicher auch nicht wegen jeder Kleinigkeit an, sondern nur dann, wenn es auch sehr dringlich und wichtig ist.

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