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Avatar von EmDee

mehr als 1000 Beiträge seit 02.08.2007

Es fehlt nur der Nachteil....

... im Wortsinn von "Benachteiligung".

Die Beamtin ist die Person in der Machtposition, nicht der Kläger. Ich würde ja noch verstehen, wenn der Kläger die Beamtin in seiner Funktion als Radiologe die Beamtin in der Funktion als Patienten behandelt hätte und nur Ihrem Mann die Hand gegeben hätte.

In der Situation der Einbürgerung gab es schlicht keine Benachteiligung, alleine schon, weil das Machtgefälle eindeutig ist.

Das Urteil der Vorinstanz ist etwas wirr, zumal es keine Niederschrift der "Befragung" gibt / gab.

M.D.

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