nomore schrieb am 03.08.2022 11:35:
_Peter_ schrieb am 03.08.2022 07:44:
... wann ein Polizist einen Terroristen gezielt erschießen darf:
- Wenn er in der U-Bahn Anstalten macht, den Auslöser für seine Rucksackbombe zu drücken?
- Wenn er mit dem Rucksack in die U-Bahn geht?
- Wenn er mit seinem Rucksack, in dem möglicherweise eine Bombe ist, seine Wohnung veläßt?
- Wenn er den Rucksack kauft?
- Wenn es Hinweise darauf gibt, dass er möglcherweise bald einen Rucksack kaufen wird, mit dem er möglicherweise eine Rucksackbombe bauen will?
Dürfte ein Polizist ihn auch erschießen, wenn er jemanden kennt, der einen Rucksack kaufen könnte, mit dem dann ... Oder wenn es Hinweise gibt, dass er möglicherweise jemanden überreden könnte, die Rucksack-Nummer zu machen?
Wenn die Hinweise korrekt sind, hätte ein Polizist, der den Verdächtigen erschießt, bei jedem Szenario einen brutalen Terroranschlag verhindert.
Aber wann wäre ein Todesschuss tatsächlich gerechtfertigt?
Nein, eine Tötung in diesem Fall halte ich für nicht gerechtfertigt. Des weiteren verhindern solche Tötungen nicht den Bedarf und den Willen nach weiteren Besorgungen von Rucksäcken.
Wir lassen das unabhängige Weltgericht unter Beteiligung der Gewaltenteilung entscheiden.
Als Beisitzer fungieren Mali, Taiwan, die Ukraine, Katalonien, Schottland, Iran, Irak, Syrien und der Sudan.
Vermeintliche Großmächte, auch die Wirtschaftsmächte, bleiben außen vor.
Die Exekutive - ok, machen wir eine Weltabstimmung wer die dann gefällten Urteile exekutieren darf. Die Durchsetzung und Kontrolle über die Exekutive obliegt abwechselnd Russland, China, Indien, Pakistan und Tibet.