HansdieGeige schrieb am 07.03.2022 10:11:
Die notwendigen Prüfungen seien aber fehlerfrei erfolgt, befand das Gericht. Es werde auch so viel Grundwasser neugebildet, wie entnommen werde. "Das vorhandene Grundwasserdargebot ist auch langfristig ausreichend, um die Bevölkerung und Industrieansiedlungen zu versorgen", heißt es vom Gericht.
Das Gericht geht von der Fehlerfreiheit der Prüfungen aus. Lediglich die Anhörung muss nachgeholt werden. Dies bedeutet, dass das Gericht davon ausgeht, dass relevante Einwendungen im Rahmen der Anhörung nicht kommen können.
Eine merkwürdige Rechtsauffassung.
Nein, das ist Standard. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt in zwei Schritten, nämlich einmal eine Prüfung der formellen und anschließend eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit. Die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts wird nach dem Schema Zuständigkeit - Verfahren - Form geprüft. Bei der materiellen Rechtmäßigkeit wird die Vereinbarkeit des Verwaltungsakts mit dem gesamten materiellen Wasserrecht geprüft.
Hier liegt halt ein Verfahrensfehler vor, der den Verwaltungsakt formell rechtswidrig macht.
In den meisten Fällen kann eine unterbliebene Anhörung noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden - oder anders ausgedrückt: sie wird durch das Gerichtsverfahren nachgeholt. Da es hier aber um eine öffentliche Anhörung geht, also auch um eine Anhörung nicht am Prozess beteiligter Bürger, geht das in diesem Gerichtsverfahren nicht.
Es muss also eine erneute öffentliche Anhörung stattfinden. Wenn kein Bürger einen völlig neuen, bisher unbekannten Einwand, der die materielle Rechtmäßigkeit in Frage stellt, vorträgt, kann die Genehmigung erneut erteilt werden, denn an deren materieller Rechtmäßigkeit hatte das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Zweifel.