Olle Knolle schrieb am 18.12.2022 10:57:
Die Staatsanwaltschaft kann einen Angeklagten lediglich einen Tatvorwurf machen und anklagen, weil man diesen für schuldig hält.
Um es mal exakt zu machen: die Staatsanwaltschaft soll nach § 170 Abs. 1 StPO anklagen, wenn die Ermittlungen genügen Anlaß zur Klageerhebung geben. Dies ist dann der Fall, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalts eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher (>50%) ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.
Mögliche Diskrepanzen zum Urteil sind nach diesem Maßstab also nicht außergewöhnlich.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (18.12.2022 22:50).