... kann durchaus als eigener Beitrag zum Umlagesystem aufgefasst werden. Daraus resultierende Ansprüche sind somit nicht zwingend beitragsfremd.
Davon abgesehen hat Dein Vorredner zumindest insofern recht, dass die Quersubventionierung einkommensschwacher Versicherungsnehmer durch einkommensstarke Versicherungsnehmer im Rentensystem wesentlich geringer ausgeprägt ist als in der GKV.