... dort ist schon das fotografieren und filmen von Polizisten verboten. Und was demnächst verboten wird, zu fotografieren oder zu filmen, hängt dann wohl von der aktuellen brisanz ab. Und so braucht gar nix gesperrt zu werden, weil es es nicht gibt. Und dazu die Standardphrase der Systemlinge: "Wo sind die Beweise? Haste nen Link dazu?"
"Der Artikel 24 des Gesetzesvorschlags zur sécurité globale sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe von bis zu 45.000 Euro vor für den Fall "einer Verbreitung, egal durch welches Mittel und Medium, des Bildes vom Gesicht oder eines anderen identifizierenden Elements eines Polizeibeamten, der im Rahmen einer Polizeioperation agiert". Geknüpft ist das an eine Bedingung: "…, wenn das Ziel darin besteht, der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit (i.O. "son intégrité physique ou psychique") des Polizisten oder Gendarmen zu schaden, …".
Wie will man dieses Ziel nachweisen? Wann liegt eine böswillige Nutzung, die usage malveillant, von der die für den Gesetzesentwurf verantwortliche Abgeordnete Alice Thourot spricht, vor, und wann ist eine Absicht dazu erkennbar? Liegt das im Ermessen des Polizisten, der gerade dabei gefilmt wird, wie er auf einen Demonstranten einprügelt oder eintritt?"