Was man an den Polen so kritisiert, die Politisierung des Rechts, die umgekehrt zu einem Reinregieren der Politik in die Rechtsprechungsinstitutionen führt und die letztlich eine Folge der gesellschaftlichen Spaltung ist, die immer unversöhnlicher die europäischen und westlichen Länder durchzieht, ist ja längst auch in Deutschland zu betrachten.
In diesen personalpolitischen Vorgängen der Ämterpatronage spiegelt sich im Vorfeld bereits der Versuch ab, zukünftig offene politische Konflikte als juristisch abgeschlossen zu deklarieren, um sie der gesellschaftlichen Diskussion zu entziehen.
Das ist ganz deutlich in der Auslegung des Verfassungsrechts in Fragen der Massenmigration, Asylpolitik und der Klimapolitik zu beobachten, für die es eines eingeschworen parteiischen Richterpersonal bedarf, Herrschaftsentscheidungen langfristig so abzusichern, wie es im demokratischen System wechselhafter Entscheidungen sonst legal nicht möglich ist.
In der Rechtsprechung spiegeln sich gesellschaftliche Konflikte. Manchmal sind diese juristisch nicht zu lösen sind, sondern nur revolutionär. Der befriedenden Wirkung der Rechtsprechung sind Grenzen gesetzt.