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Avatar von nomore
  • nomore

mehr als 1000 Beiträge seit 03.08.2001

Re: du solltest noch einmal nachgucken

Ganz besonders lege ich dir 3. ans Herz.


Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 6 Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,

2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,

3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Wasnu schrieb am 24.02.2022 12:04:

was Genozid eigentlich bedeutet...

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