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  • loopcontrol

661 Beiträge seit 17.06.2019

130er?

Wenn die rechtlich grob indifferente Bedeutung von "gestorben" und "ermordet" als Unterscheidungsmerkmal der Ernsthaftigkeit nicht die öffentliche Ordnung untergräbt, indem die Begehung der Tat durch die rhetorische Bagatellisierung unterminiert wird, was dann?

Wo landet es sich geschichtlich mit solchen "Fehlerchen", die den Umstand der Gewaltsamkeit mit nichtssagenden Allgemeinplätzen vertauscht, indem die kriminelle und absichtliche Natur des Ereignisses nicht angemessen widergespiegelt wird? Vogelschiss?

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