Die Veranstaltung wird erlaubt weil sie gefällig ist. verbieten kann man jede Versammlung streng genommen auch ohne Angabe von Gründen oder auch pauschal mit Verweis auf die Sicherheit. Einen inhaltlichen Grund braucht man da nicht.
Artikel 8 erlaubt jede beliebige Ausgestaltung der gesetzlichen Beschränkung, auch das totale, pauschale Verbot aller Versammlungen z.B. im Rahmen den Infektionsschutzes.
Auch wenn vorübergehend das BVerfG anders urteilt, kann das beim nächsten Verfassungsrichter schon wieder ganz anders sein.