In Verbindung mit einer Versammlung, wo J.F. sich angeblich für
den Einsatz von Brandsätzen ausgesprochen hat, kann die
Möglichkeit bestehen, daß die zuständige
Staatsanwaltschaft
wegen neuer Verdachtsmomente die Ermittlungen wieder aufnimmt (<A
HREF="http://www.welt.de/daten/2001/01/08/0108hb214173.htx">http://www.
welt.de/daten/2001/01/08/0108hb214173.htx</A>).
Ausgangpunkt könnte der §30 StGB sein:
§ 30 Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen
oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49
Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet,
ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
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Da die Tat vollendet wurde und beim Opfer Lebensgefahr durch die
Schwere der Verletzung bestand, könnte eine Anklage zur Anstiftung
zum Mord (also §30 i.V. § 211, § 212 StGB) erfolgen.
Das Strafmaß kann in diesem Fall bis zu 10 Jahren Gefängnis
betragen. Mildernd kann berücksichtigt werden, daß der
Anstifter nicht unmittelbar auf die Täter eingewirkt hat und das
Opfer nicht getötet wurde.
In einem Fall des Einsatzes von Brandsätzen gegen Asylbewerber
urteilte der BGH in der Revision von 2 Jahren wie folgt:
Am 10. Juni 1998 (3 StR 113/98) formuliert der BGH in einem Fall der
versuchten
Brandstiftung bei einem Asylbewerberheim diesen als Anstiftung zum
Mord. Der
Urteilssatz lautet dazu u. a. bezüglich des Anstifters:
"Es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte selbst das Verbrechen
ernstlich gewollt habe.
Für eine versuchte Anstiftung reiche es aus, daß er
mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen
habe, daß seine beiden Freunde seinen Vorschlag ernst nehmen und
demgemäß handeln."
Dieser Fall ist inzwischen ein Lehrbeispiel über die Straftat der
Anstiftung zum Mord (<A
HREF="http://www.jura-intensiv.de/jurissim/sommer98/ju079816.htm">http:
//www.jura-intensiv.de/jurissim/sommer98/ju079816.htm</A>)