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Avatar von Suicido
  • Suicido

mehr als 1000 Beiträge seit 14.01.2010

Zustimmung.

Vor allem kommen dann so genannte "Rechtsexperten" angekrochen und fabulieren über

... Blockadeaktionen als zulässige Demonstrationsform und von der Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten ...

ohne darauf zu verweisen, dass der Artikel 8 des Grundgesetzes zwei(!) Absätze hat, wobei der zweite, nämlich

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

besagt, dass man sich für Versammlungen unter freiem Himmel eben an Recht und Gesetz zu halten hat. Und dies besagt in der Regel, dass Versammlungen unter freiem Himmel meldepflichtig sind.

Mir wäre nicht bekannt, dass die LG schon einmal ihre "Aktionen" ordnungsgemäß angemeldet hätten. Damit verhält sich die LG verfassungswidrig und kann sich somit nicht auf die Verfassung berufen - ebensowenig wie diese vermeindlichen "Experten".

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (06.06.2023 11:02).

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