Horsti schrieb am 06.06.2023 11:30:
Hm. Meinst Du?
Bin kein Jurist - aber Strafrecht als Privatklage klingt seltsam für mich.
Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Nötigung und Beleidigung, da kannst du privat klagen, wenn der Staatsanwalt abwinkt. Das war es dann aber auch fast schon.
§ 374 StPO:
Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Beleidigungsdelikte nach §§ 185 bis 189 StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen, § 201a Absatz 1 und 2 StGB
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Körperverletzung §§ 223 und 229 StGB
Nötigung, § 240 StGB und Bedrohung, § 241 StGB
Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
Sachbeschädigung, § 303 StGB
Vollrausch, § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten ist
Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Bestimmte Straftaten gegen das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz u.ä.
https://dejure.org/gesetze/StPO/374.html