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  • Knarzling

465 Beiträge seit 18.04.2002

Wikipedia: Öffentliches Interesse

https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Interesse

Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, weil er in keiner gesetzlichen Vorschrift, in der er vorkommt, konkretisiert wird. Vielmehr ist es der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung überlassen, den Begriff durch jeden Einzelfall im Wege der Subsumtion mit konkreten Inhalten auszufüllen.

Die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses erschließen sich nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Das darf doch nicht wahr sein.....

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