Karl Sten schrieb am 10.10.2022 15:05:
... offenes Tragen von Waffen während der Tat reicht für den Schutzstatus
https://de.wikipedia.org/wiki/Partisan#Rechtlicher_Status
Rechtlicher Status
Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Nach der Haager Landkriegsordnung galten vier Mindestkriterien, um den Status als Kombattant zu begründen und damit einerseits zu Kriegshandlungen berechtigt zu sein und andererseits im Fall der Gefangennahme den Status als Kriegsgefangener zu genießen:[3]
Uniformierung,
offenes Tragen der Waffen,
Kriegführung nach Brauch,
feste Strukturen.In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 wurden diese Anforderungen verändert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]
Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den im Protokoll I, Art. 75 festgelegten Schutz, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o. Ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen. Dabei ist es notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: Ein Partisan, der zwar gegen die oben genannten Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).
Steht ja da - offenes Tragen der Waffen ist Voraussetzung. Der Kombattant muss für den Feind als solcher erkennbar sein. Sollte der LKW-Fahrer der Attentäter gewesen sein, träfe das wohl nicht zu.