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Re: Der rechtliche Rahmen für Partisanen hat sich 1977 geändert ...

Karl Sten schrieb am 10.10.2022 15:05:

... offenes Tragen von Waffen während der Tat reicht für den Schutzstatus

https://de.wikipedia.org/wiki/Partisan#Rechtlicher_Status

Rechtlicher Status

Einen eigenen rechtlichen Status für den Partisanen kennt das Völkerrecht nicht.[2] Nach der Haager Landkriegsordnung galten vier Mindestkriterien, um den Status als Kombattant zu begründen und damit einerseits zu Kriegshandlungen berechtigt zu sein und andererseits im Fall der Gefangennahme den Status als Kriegsgefangener zu genießen:[3]

Uniformierung,
offenes Tragen der Waffen,
Kriegführung nach Brauch,
feste Strukturen.

In den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 wurden diese Anforderungen verändert, so dass allein das offene Tragen der Waffen beim militärischen Aufmarsch und Angriff ausreicht, um als Kombattant zu gelten.[4]

Personen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, sich aber dennoch an Kampfhandlungen beteiligen, genießen trotzdem den im Protokoll I, Art. 75 festgelegten Schutz, etwa vor vorsätzlicher Tötung, Folter o. Ä. Sie tragen jedoch die Verantwortung für Straftaten, die sie begangen haben, nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzen. Dabei ist es notwendig, die Person auf frischer Tat zu ertappen: Ein Partisan, der zwar gegen die oben genannten Kriterien verstoßen hat, aber erst nach erfolgreich verübter Tat in die Hände des Feindes fällt, verliert dadurch seinen Status nicht (riskante Kriegführung).

Man kann dazu allerdings sagen, dass sowohl Russland als auch die USA (u.a. Guantánamo) dagegen verstoßen.

Allerdings beziehe ich mich weniger auf die Täter, sondern auf die Tat. Und Angriffe auf militärisch genutzte Infrastruktur (und die Krimbrücke ist militärisch von zentraler Bedeutung), sind bereits von der Genfer Konvention 1949 ausdrücklich gedeckt.

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