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  • Dirk Neumann

mehr als 1000 Beiträge seit 09.05.2002

Re: §30 Infektionsschutzgesetz

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus...

Meines Wissens zeigt der PCR-Test lediglich das Vorhandensein von genetischem Material an. Ob das Agens vermehrungsfähig ist, allerdings nicht. Stellt sich die Frage, ob die Anwendung dieses Gesetzes auf Grundlage der PCR-Tests überhaupt rechtlich zulässig ist.

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