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Avatar von redezeit
  • redezeit

31 Beiträge seit 14.06.2020

Einerseits und andrerseits

Vom Standpunkt der Rechtstaatlichkeit betrachtet ist das natürlich richtig. Die Frage ist aber, ob der Einspruch aufschiebende Wirkung hat, also in den Stand einer einstweiligen Verfügung gehoben werden kann, weil sich eine Dringlichkeit aus einer unmittelbaren Rechtsverletzung durch die Anordnung (in Quarantäne zu gehen) ergibt. Dies wird regelmäßig von den Gerichten nicht anerkannt, wenn sich die Anordnung auf das IfSG bezieht. Wenn die Dringlichkeit nach Eingangsprüfung von Gerichtsseite nicht gesehen wird, handelt es sich um ein normales Einspruchsverfahren und der Anordnung muß bis zur Gerichtsverhandlung Folge geleistet werden. Die Strafbewährung bleibt bestehen. Ein Termin für eine Gerichtsverhandlung zu bekommen wird in der Regel länger dauern, als die Quarantäne ....
Wen es näher interessiert: z.B. juraforum.de/lexikon/einstweilige-verfuegung

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