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  • Haffi

126 Beiträge seit 10.03.2018

Verordnung des Reichspräsidentenzum Schutz von Volk und Staat - 28.Februar 1933

Jeder Demokrat würde klagen. Hast du schon Klage eingereicht Frank? Warum nicht?

https://www.dhm.de/archiv/ausstellungen/grundrechte/katalog/64-66.pdf

Wikipedia formuliert es eigentlich recht schön:

Bereits 1941 bezeichnete Ernst Fraenkel in seinem Buch Der Doppelstaat die Reichstagsbrandverordnung als die „Verfassungsurkunde des Dritten Reiches“, da sie anstelle der ausgesetzten Verfassung zur rechtlichen Grundlage des nationalsozialistischen Regimes wurde. Sie begründete gemeinsam mit dem Ermächtigungsgesetz den dauerhaften zivilen Ausnahmezustand und damit jene unkontrollierte Machtfülle, mit der alle späteren staatlichen Maßnahmen legitimiert wurden.

Nach dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung waren bei der Anordnung und Umsetzung von Notverordnungen folgende Grundsätze zu beachten:

Die öffentliche Ordnung musste „erheblich“ gefährdet sein.
Die Wiederherstellung der Ordnung musste das Ziel des Ausnahmezustands sein.
Die Beschränkung von Grundrechten war nur „vorübergehend“ erlaubt.

Ob die Anwendung der Verordnung vom 28. Februar 1933 diesen Auflagen entsprach, ist strittig:

Ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorlag, unterlag der Beweiswürdigung durch den Reichspräsidenten.
Der Ausnahmezustand wurde durch seine „erweiterten Interpretationen“ benutzt, um die Ordnung im Sinne der Regierung und nicht der Verfassung wiederherzustellen.
Die Verordnung sah kein Ende der Grundrechtsbeschränkungen vor, diese sollten „bis auf weiteres“ gelten.

Damit konnte das NS-Regime seiner Herrschaft eine scheinbare Legalität verleihen.

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