mouse-net schrieb am 26.05.2022 14:46:
Diese Doktrinen beinhalten allerdings nicht, dass sich die anderen Staaten der Welt nicht auch, insbesondere ihr Territorium, verteidigen "dürfen".
Prävention ist was anderes als fremde Staaten mit dem Ziel eigener Landsammelei zu zerbomben.
Strenggenommen sollte das Selbstverteidigungsrecht völkerrechtlich wie im innerstaatlichen, etwa dem deutschen, Strafrecht geregelt sein, das heißt nur eine von zwei Konfliktparteien besitzt einen Rechtfertigungsgrund hinsichtlich der eigenen legitimen Gewalttätigkeit als definierte Ausnahme vor dem Hintergrund des eigentlich allgemeinen Gewaltverbots. Beispielsweise müsste ein Angriff einer Konfliktpartei sowohl rechtwidrig als auch noch andauernd sein, um ihm mit dem mildesten verfügbaren Mittel, das dazu geeignet wäre, den gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff sicher zu beenden, juristisch gerechtfertigt gewaltsam begegnen zu dürfen.
Nach diesem Grundsatz können sich bei zwei Konfliktparteien niemals beide Seiten auf gerechtfertigte gewaltsame Notwehr oder Nothilfe berufen, denn lediglich eine zeigt zu einem bestimmten Zeitpunkt eine rechtwidrige Aggression, während die andere, juristisch gerechtfertigt, solch einen rechtwidrigen Akt nur abwehrt. Dieses prinzipielle Selbstverteidigungsrecht könnte im Zuge einer zeitweilig unterbrochenen Auseinandersetzung auch einmal wechseln oder daneben durch die etwas umstrittene Rechtsfigur der Notwehrprovokation plötzlich partiell eingeschränkt werden, doch spätestens hier kapituliere ich als Nichtjurist bedingungslos.