Dass eine Zeitung für einen Artikel zahl, heißt nicht, dass sie die Urheberschaft kaufen könnte. Die ist nun mal unveräußerlich. Mit ihr sind aber auch Rechte verbunden, die bestehen belieben, auch wenn der Verlag die Nutzungsrechte erwirbt. Selbst wenn Änderungsbefugnisse vertraglich vereinbart sind muss der Urheber nicht alles mit seinem Werk machen lassen. Gröbliche Entstellungen, so wie es sich darstellt liegen die hier wohl vor, sind nicht zulässig, wenn der Autor/Urheber sich dagegen ausspricht.
https://die-patenterie.de/de/verlagsrecht#urheberpersoenlichkeitsrecht