Während in islamischen Staaten das religiös bedingte Recht
gelten kann, gilt in der BRD im Falle der Notwehr die
Regeln, die sich aus den gestgzlichen Vorschriften des
Strafgesetzbuches ergeben.
Der wesentliche Unterschied ist, daß die Rechtsschöpfung
beim Strafgestzbuch über das Parlament erfolgt, während
im religiösen recht keine demokratische Legitimation im
allgemeinen vorhanden ist.
Die einführende Vorschrift in der BRD ist §32 StGB : die Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nciht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwehren.
Damit ist wohl klar, daß niemand einen gefährlichen Angriff auf
seine Person hinnehmen muß. Er kann sich, wenn Satz 2 erfüllt ist,
im Verhältnis der Angriffswaffen so zur wehr setzen, daß der
Angreifer nicht mehr fähig ist, den Angriff fortzusetzen.
gelten kann, gilt in der BRD im Falle der Notwehr die
Regeln, die sich aus den gestgzlichen Vorschriften des
Strafgesetzbuches ergeben.
Der wesentliche Unterschied ist, daß die Rechtsschöpfung
beim Strafgestzbuch über das Parlament erfolgt, während
im religiösen recht keine demokratische Legitimation im
allgemeinen vorhanden ist.
Die einführende Vorschrift in der BRD ist §32 StGB : die Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nciht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwehren.
Damit ist wohl klar, daß niemand einen gefährlichen Angriff auf
seine Person hinnehmen muß. Er kann sich, wenn Satz 2 erfüllt ist,
im Verhältnis der Angriffswaffen so zur wehr setzen, daß der
Angreifer nicht mehr fähig ist, den Angriff fortzusetzen.