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  • Fahim

mehr als 1000 Beiträge seit 28.10.2007

Kleine Erfinder haben da noch ein bischen mehr zu Bemängeln

Am Urheberrecht gibt noch einiges andere zu Bemängeln:

1) Beschränkung nicht auf maximal 20 Jahre ab Anmeldung sondern genau
(nicht maximal) 70, in Mexiko sogar 100 Jahre bis nach dem Tod des
Urhebers; bei Firmen 95 Jahre ab erster  Nutzung. Im Mittel sind es
um 
120 Jahre, also um sechmal länger als ein Patent maximal sein kann. 
2) Keine Anmeldung und damit keine Anmeldegebühr.
3) Keine Prüfung, keine Recherche und damit weder Prüfungsgebühr noch
Recherchegebühr.
4) Keine Registrierung in öffentlich und kostenlos zugänglichen
Datenbanken, die rechtsverbindlich sind (Anarchie, immer neue
Plagiatsskandale).
5) Keine Gebühren für Erteilung und Verlängerung (Jahresgebühr),
Kostenloskultur.
6) Kein Territorialitätsprinzip: Keine Beschränkung auf die Länder,
in denen angemeldet und zugelassen wurde. Dadurch ist es ein Recht
GEGEN aktuell sieben Milliarden Menschen, insgesamt ca. 30
Milliarden.
7) Erhebliche Pauschalabgaben auf vieles, was zum Kopieren verwendet
werden kann.
8) Auch die nicht-gewerbliche Nutzung ist kostenpflichtig. Es ist
kein rein gewerbliches
Schutzrecht sondern eines mit einer generellen Zahlungs- und
Unterlassungspflicht auch für 
private und unentgeltliche Nutzung.
9) Die Umgehung von Schutzmaßnahmen ist unzulässig; es gibt ein
Technologiekontrollrecht
(Paracopyright) als Profitschutzrecht.
10) Zensur, wie beispielsweise gegen The Pirate Bay nicht nur in
vielen Staaten wie England  
http://heise.de/-1564289 ).
11) Kein Erschöpfungsgrundsatz: Dem Konsumenten können
Lizenzbedingungen 
auferlegt/unter-geschoben werden. Dadurch erwirbt er mit einem Kauf
nicht sämtliche Rechte (bis auf rein gewerbliche Vervielfätigung)
sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht/Nutzungslizenz. 
Dadurch muss er mehrfach zahlen, z. B. an die GEMA.
12) Kein Rückwirkungsverbot; etwas allgemeinfreies kann plötzlich
urheberrechtlich geschützt
sein. Ein Beispiel: http://heise.de/-1418257
13) Keine klare Beschränkung, so das auch simple Bildideen geschützt
sein können.
Ein Beispiel: http://heise.de/-1423127
14) Keine einklagbaren Zwangslizenzen (§ 13 u. 24 PatG). Das Eigentum
verpflichtet (§ 14 GG) gilt für einfache Urheber praktisch nicht.
15) Es ist kein reines Zivilrecht sondern auch ein Strafrecht, so das
der für den Auftraggeber kostenlose Anwalt, der Staatsanwalt, gegen
Verstöße losgeschickt werden kann und ein Verletzer nicht nur
Unterlassen und Zahlen muss sondern auch mit Gefängnisstrafen
sanktioniert werden kann.
16) Urheber können kostengünstig und einfach vor einfachen
Zivilgerichten klagen. Sie müssen 
nicht spezielle sowie teure Gerichte wie das Bundespatentgericht
anrufen, weil es keine speziellen Gerichte für Urheberrechtsklagen
gibt. Und sie benötigen keine teuren Spezialisten wie einen
Patentanwalt.
17) Urheber müssen meist nur die verminderte Mehrwertsteuer abführen,
z. B. nur 7 (statt 19) Prozent für die Eintrittskarten für Museen,
Konzerte und Theater ...
18) Direkte staatliche Subventionen, beispielsweise für Film,
Theater, Oper, Museen, Orchester und Ausstellungen. Weitere Beispiele
sind Kunst am Bau, d. h. 1 % der Baukosten staatlicher Gebäude für
Künstler, und die Künstlersozialversicherung.
19) Massive Bekämpfung des Umgehens des Urheberrechts und schon des
Paracopyrights 
Kopierschutz sowohl zivil- als auch strafrechtlich.
20) Urheber wie einfache Autoren können nicht nur nach dem
Urheberrecht die Verbreitung ihrer Texte kontrollieren und Geld dafür
verlangen/Einklagen während Erfinder nicht einmal die Verbreitung
ihrer aufwendig selbst erstellten Patentanmeldung kontrollieren
können.
21) Geplante Änderungen des Urheberrechts wie ACTA, SOPA und
Kulturflatrate bedeuten für   
Urheber weitere Rechte und Einnahmen ohne zusätzlich etwas leisten zu
müssen, während 
Erfinder, die ja die Grundlagen dafür geschaffen haben mit
Erfindungen wie dem Telefon, MP3-Format usw. davon nichts erhalten
und so noch weiter gegenüber Urhebern diskriminiert werden.
22) Um Urheberrechtsschutz zu genießen reicht es einigen Berufen
schon aus nicht zu tun, beispielsweise eine Minute lang still zu
sein: http://www.spiegel.de/kultur/musik/0,1518,205627,00.html, oder
eine Wanne nicht zu reinigen 
 (Beuys, Kippenberger), und bei Fotografen reicht schon ein Drücken
auf den Auslöser, denn der 
Aufwand, die erforderliche Leistung, wird beim Urheberrecht nicht
berücksichtigt.
23) Beweislastumkehr: Schon nur vermutete Verstöße gegen das
Urheberrecht werden geahndet,   
wenn der Beschuldigte nicht das Gegenteil beweisen kann. Beispiele:
GEMA-Vermutung und HADOPI sowie sekundäre Beweislast und
Störerhaftung.
24) Beim Urheberrecht wird bei jedem Konsumenten weltweit
vorausgesetzt das er selber weiß ob etwas urheberrechtlich geschützt
ist, wenn ja wie (unter welcher Lizenz) und wer der 
Rechteinhaber oder zumindest der Urheber ist.
25) Mangels Urheberrechtsregister stellt sich neben der Frage ob und
wenn ja wie (mit welcher 
Lizenz) etwas urheberrechtlich geschützt ist, auch die Frage ob es 
überhaupt urheberrechtsfähig 
ist, beispielsweise ob ein behaupteter Anspruch juristisch haltbar
ist.
26) Die Idee ist nicht nur als ganzes geschützt, sondern schon
kleine und auch nur abgeleitete Teile wie beispielsweise der
übersetzte Text eines Liedes (Liedertext), auch dann wenn der
Liedsänger ihn weder geschrieben noch übersetzt hat.
27) Das Urheberrecht ist, im Gegensatz zu Patenten, kaum planbar weil
es zum einen vom Todeszeitpunkt des Urhebers abhängt und zum anderen
von den häufigen Verlängerungen. Im Gegensatz dazu sind Patentrechte
mit ihrer (maximalen) Dauer von 20 Jahren gut planbar, beispielsweise
für Hersteller von Generika. 
28) Urheberrecht ist kein allgemeines Recht sondern ist ein Privileg
weniger Berufe wie Regisseure, so das die meisten, beispielsweise
Piloten und Kapitäne, keinen Urheberschutz für ihre Leistungen 
beanspruchen können. 
29) Im Urheberrecht gilt das Prinzip das das Original kostenlos und
rechtslos ist, im Kleinen wie im Großen. Beispielsweise beruht jede
Software, auch ein teures Microsoft-Windows, auf einem
Hello-World-Programm, das es kostenlos gibt und an dem niemand Rechte
hat. Ein anderes 
Beispiel ist der Untergang der Titanic 1912.
30) Urgehebtes kann verwaisen. Da einfache Urheber keine
Verlängerungsgebühr zahlen, können sie auch durch
Zahlungsrückverfolgung nicht ermittelt werden.
31) Verwertungsgesellschaften, vom Staat ausgestattet mit
Monopolrechten, und mit eigenen Ermittlern, die auch in polizeilichen
Ermittlungen eingesetzt werden.
32) Die Erosion/Umdeutung von Begriffen und Werten im Sinne nicht nur
des Profitschutzes sondern auch zusätzlicher Einnahmen wie
Abmahngebühren für Urheber. 
33) Kein Geheimhaltungszwang und entsprechende starke, nicht nur
geografische Einschränkungen wie sie bei einem Geheimpatent
vorgeschrieben sind (§ 34 (2) S. 2 PatG).
34) Keine Reduktion von Forderungen durch eine an der Wirtschaftslage
angepaßte Streitwertherabsetzung, während im Patentrecht das Gericht
anordnen kann, daß die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren sich
nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts
bemißt (§ 144 PatG).
35) Kein Zwang zur Klagekonzentration; ein dem § 145 PatG
entsprechenden Zwang gibt es im Urheberrecht nicht.
36) Einfache Urheber haben ihr Recht sofort während Erfinder
monatelang, meist jahrelang, auf ihr Recht warten müssen.
37) Weitreichende Haftung schon bei nur mittelbaren
Rechtsverletzungen in Form der Störerhaftung. Eine Haftung des
Unternehmens- bzw. Betriebsinhabers für Rechtsverletzungen seiner
Mitarbeiter und Beauftragten gilt urheberrechtlich aber nicht
patentrechtlich.
38) Keine Trittbrettfahrer/Betrüger wie beispielsweise die
"Nationales
Patentregister AG", die den Schreiben vom Deutschen Patentamt
ähnliche
Briefe mit Zahlungsaufforderungen zur Verlängerung an Patentinhaber
verschickt - mit rund dem doppelten der Gebühr des Patentamts, das
mit
dieser AG nichts zu tun hat.
39) Die Werke einfacher Urheber wie Schriftsteller, Musiker,
Fotografen und Regisseure dürfen nicht einfach abfotografiert oder
gefilmt oder sonstwie aufgezeichnet und vermarktet werden, während
die
Werke der Erfinder davor nicht geschützt sind.
40) Diverse Sonderrechte, die es im Patentrecht nicht im
entferntesten
gibt wie § 20b UrhG, nachdem schon für die unveränderte Weitergabe
über
Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme Gebühren zu zahlen sind, also
kein Provider-Privileg gilt. 
41) Diverse Steuerbefreiungen wie weder Schenkungssteuer noch 
Erbschaftssteuer für Kunstsammlungen (§ 13 I Nr. 2 
Erbschaftsteuergesetz)
- finanziert durch höhere Steuern der Allgemeinheit.
42) Viele weitere Privilegien wie die Büchersendung, ermäßigtes Porto
für den Versand von Büchern, in den USA als Tarif Media Mail,
die auf Kosten der anderen Post-Nutzer Quersubventioniert wird. 

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