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  • Jens Daniehl

663 Beiträge seit 13.11.2006

Bla laberfaselsülz...........Stopp mit der Massenzuwanderung!

Hamburger68 schrieb am 16.02.2023 11:47:

Die Unterschiede bei der "Behandlung" von Flüchtlingen war bereits bei der Situation von Afghanen und Ukrainern sehr deutlich geworden.

In Deutschland, aber noch wesentlich krasser beispielsweise in Polen oder im Baltikum. Man denke an die Flüchtlinge, die irgendwo in den Wäldern zwischen Belarus und Polen in der Kälte jämmerlich und menschenverachtend "krepiert" sind.

a) In der Ukraine ist tatsächlich Krieg und es liegt nur 1 Land zw. uns und der Ukraine.
Zudem kommen aus der Ukraine wesentlich mehr Frauen & Kinder als aus Afghanistan und den anderen Flüchtilantenländern. Komisch, oder? Bisher sind Ukrainer nicht im größeren Maßstab "dumm" aufgefallen.

b) Vor allem: Es sind KEINE Flüchtlinge!
Wer in ein sicheres Land kommt und von dort weiter"flüchtet"
ist kein Flüchtling mehr. Selbst nach der offiziellen Definition der UN. Der / die ist ein Asyloptimierer, Wirtschaftsflüchting oder Versorgungssuchender.

Speziell die versucht haben haupsächlich nach Deutschland einzudringen mussten zuerst z. B. aus dem Irak nach Belarus fliegen. Wo niemand bleiben wollte weil die Vollversorgung nur rd, 600 km weiter [b][/b]westlich lockte.

Wieso soll D. für Massen an Irakern oder anderen zuständig sein?
Dann doch eher die USA die (nicht nur) den Irak mit einem völkerrechtswidrigen Krieg destabilisiert haben.

Grundgesetz

Art. 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

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