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  • Rheinländer

3 Beiträge seit 18.02.2023

Re: Eine Form des strukturellen Rassismus

Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Flüchtlingen und Ukrainer kann ich aus der beruflichen Praxis nur bedingt erkennen. Bei Ankunft, sei es durch Zuweisungsbescheid (Asylbewerber, Verteilung entsprechend dem Königsteiner Schlüssel) oder unmittelbar nach erfolgter Ankunft (Visa bei Ukrainiern mit "freier Wohnortwahl"), erhalten Asylbeweber und Ukrainer Leistungen der medizinischen Versorgung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Leistungsumfang ist absolut identisch und macht keine Unterschiede nach der Herkunft der Leistungsbezieher. Das gleiche bezieht sich auch auf die "materielle" Unterstützung (Geldleistungen) nach § 3 AsylbLG.

Die einzige Unterscheidung die bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG zwischen Ukrainern und Asylbewerbern besteht, ist die Tatsache, dass bei Ukrainern sofort auch die angemessenen Kosten einer Privatunterkunft gewährt wird.

Nach erfolgter Erteilung einer Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis bei Ukrainern erfolgt dann der Rechtskreiswechsel in das SGB II / Bürgergeld. Das ist dann aber die einzige Unterscheidung zwischen Ukrainern und Asylbewerbern. Der Rechtskreiswechsel hat höhere materielle Leistungen (Regelbedarfe) und eine gesetzliche Krankenversicherung gem. § 264 SGB V zur Folge.

Bei Asylbewerbern erfolgt die Übernahme in eine gesetzliche KV gem. § 264 SGB V in der Regel nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 18 Monaten in der BRD. Ebenso beziehen Asylbewerber (egal ob mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung !) nach 18 Monaten dann sogenannte Analogleistungen (entsprechend den Regelbedarfen nach dem SGB XII oder SGB II / Bürgergeld) und Übernahme der angemessenen Kosten einer Privatunterkunft.

D. h. im Klartext, spätestens nach 18 Monaten erhält ein Asylbewerber die gleichen materiellen Leistungen wie Ukrainer oder Erwebslose.

Ich kann hier beim besten Willen keinen strukturellen Rassismus erkennen !

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