Liubas Thread wurde gestern inklusive meiner Antwort gesperrt, daher noch mal meine Antwort:
Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht
einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung
erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind
nach § 11 Abs. 3 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle
der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen
Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den
Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form
(personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Meldeboegen/Impfreaktion/
impfreaktion_node.html