Ob ein Mensch krank ist, wenn er bei einem Gewaltverbrechen umkommt, spielt zur strafrechtlichen Bewertung direkt keine Rolle.
Wenn ein Täter eine Körperverletzung begeht und keine Tötungsabsicht vorliegt, das Opfer jedoch trotzdem verstirbt, so handelt es sich um Körperverletzung mit Todesfolge, §227 StGB.
Wenn ein Täter in Tötungsabsicht eine Körperverletzung begeht, und das Opfer stirbt daran, dann handelt es sich, falls keines der Mordmotive vorliegt, um Totschlag, §212 StGB.
Wenn darüber hinaus eines der Mordmotive vorliegt oder einer der weiteren Mordgründe, dann handelt es sich um Mord, §211 StGB. Mordmotive sind Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, sowie das Ermöglichen oder Verdecken einer weiteren Straftat; weitere Mordgründe sind Heimtücke, Grausamkeit, und Verwendung gemeingefährlicher Mittel.
Eine erste Bewertung aufgrund des Anfangsverdachts übernimmt die Staatsanwaltschaft, und ermittelt entsprechend. Abschliessend bewerten nach Anklage die Gerichte.
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