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  • Martin Glaubitz

mehr als 1000 Beiträge seit 29.09.2016

Theorie und Praxis

-fdik- schrieb am 09.09.2018 23:11:

Ob ein Mensch krank ist, wenn er bei einem Gewaltverbrechen umkommt, spielt zur strafrechtlichen Bewertung direkt keine Rolle.

Wenn ein Täter eine Körperverletzung begeht und keine Tötungsabsicht vorliegt, das Opfer jedoch trotzdem verstirbt, so handelt es sich um Körperverletzung mit Todesfolge, §227 StGB.

Wenn ein Täter in Tötungsabsicht eine Körperverletzung begeht, und das Opfer stirbt daran, dann handelt es sich, falls keines der Mordmotive vorliegt, um Totschlag, §212 StGB.

Wenn darüber hinaus eines der Mordmotive vorliegt oder einer der weiteren Mordgründe, dann handelt es sich um Mord, §211 StGB. Mordmotive sind Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, sowie das Ermöglichen oder Verdecken einer weiteren Straftat; weitere Mordgründe sind Heimtücke, Grausamkeit, und Verwendung gemeingefährlicher Mittel.

Eine erste Bewertung aufgrund des Anfangsverdachts übernimmt die Staatsanwaltschaft, und ermittelt entsprechend. Abschliessend bewerten nach Anklage die Gerichte.

Die Staatsanwaltschaft hat gleich nach Bekanntwerden des "Herzinfarktes" auf "Körperverletzung mit Todesfolge" herunter geschaltet. Das Verhalten der Täter, gezielte mehrfache Tritte gegen den Kopf, wurden nicht mehr als "Tötungsabsicht", wenn auch nur Totschlags gewertet.

In Chemnitz wird sodann nur wegen Totschlags ermittelt, obwohl es keinen Hinweis auf eine Provokation oder Notwehrlage der Täter gab.

Das Problem sind nicht unbedingt unsere Gesetze, sondern dass sie nicht korrekt angewendet werden.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (09.09.2018 23:31).

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