hdwinkel schrieb am 07.09.2024 20:54:
Pearphidae schrieb am 07.09.2024 19:57:
WAS GENAU berechtigt UNS dazu, über das Wohl und Wehe eines anderen Volkes zu bestimmen, indem wir darüber entscheiden, ob wir ihm Hilfe zukommen lassen oder nicht?
Wer hat Sie denn berechtigt, hier anderen vorzuschreiben, wem diese Hilfe zu leisten haben? Noch dazu Hilfe zum Töten, denn Sie meinen doch Waffenhilfe, richtig?
Offensichtlich ist Ihnen sowohl der ethische als auch der rechtliche Unterschied zwischen einem aus niederen Beweggründen tötendem Angreifer und einem aus Notwehr tötendem Verteidiger nicht geläufig.
Ich ahne mal, wer da nur von der Außenlinie anfeuert und garantiert nicht selbst im Schützengraben sterben wird.
Und ich ahne mal, wer da um jeden gefallenen Terroristen weint und über jeden gefallenen Angegriffenen jubelt.
Das Völkerrecht verpflichtet alle UN-Vertragsstaaten dazu, alles zu tun, um Kriege schnellstmöglich zu stoppen, wenn diese schon nicht verhindert werden konnten.
Mit dem Gebot der UN-Charta, bewaffnete Konflikte zu vermeiden oder zu stoppen, ist der Angreifer gemeint:
"Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. ... Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken...
Artikel 2
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden."
Eigentlich ist es höchste Zeit, Russland aufgrund seiner kontinuierlichen Aggressionen gegen seine Nachbarländer endlich aus dem Kreis der Vereinten Nationen raus zu schmeißen.
Das Völkerrecht kennt dagegen kein Gebot zu einer militärischen Hilfeleistung, oder gar den Krieg ausschließlich durch einen Sieg zu beenden.
Auch dies wird nicht vom Kriegsrecht bzw. dem Humanitären Völkerrecht als Teil des Kriegsrechts geregelt, sondern ebenfalls von der UN-Charta - und die erlaubt ausdrücklich, dass sich ein Land mitsamt Unterstützern gegen einen Aggressor wehren darf.
"Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält."
Worin Sie recht haben ist, dass es keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung gibt, jedoch eine ethische. Das mögen wiederum wohl nur jene Menschen verstehen können, deren moralischer Kompass nicht abhanden gekommen ist.