> ..hatte mich da wohl falsch ausgedrückt...sorry.
> Der Passus mit dem Hoheitsgebiet der BRD wurde aus Art. 23 GG.
> gelöscht (nach 60 Jahren Besatzung).
Ich glaube, wir reden da aneinander vorbei.
Bei Google sieht der erste (aber nicht einzige) Treffer, wenn ich
"Artikel 23 GG" eingebe, so aus:
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79
Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
und so weiter und so blah...
> Der Passus mit dem Hoheitsgebiet der BRD wurde aus Art. 23 GG.
> gelöscht (nach 60 Jahren Besatzung).
Ich glaube, wir reden da aneinander vorbei.
Bei Google sieht der erste (aber nicht einzige) Treffer, wenn ich
"Artikel 23 GG" eingebe, so aus:
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die
Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union
mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren
Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz
mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die
Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer
vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die
dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder
solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79
Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten.
und so weiter und so blah...