Und falls der Initator mit dem Geld der Hornochsen und seinem Anwalt in die nächsten Instanzen geht, werden diese ebenso entscheiden.
Die Richter haben gar keine andere Wahl. Es geht bei dieser Sache nicht um GG Artikel 5, sondern allein um das Namensrecht. Dem Initiator wird in keiner Weise verboten, seine Inhalte unter einer anderen Domain zu veröffentlichen, das Recht auf freie Meinungsäußerung ist vollständig gewahrt. Deshalb wurde bisher auch stets entsprechend entschieden, nie im Sinne Stadlers und seiner absurden Rechtsauffassung.