Ansicht umschalten
Avatar von GordonHannes
  • GordonHannes

mehr als 1000 Beiträge seit 10.01.2003

Re: Entschädigung

Karolis schrieb am 27.02.2021 07:57:

Dass man enteignen darf, ist völlig klar. Enteignungen dürfen auch zugunsten der Bereicherung von Privatpersonen erfolgen, ein öffentliches Wohl ist da keine Voraussetzung (siehe auch Braunkohletagebau).

Die einzig wirklich relevante Frage ist:
Darf man unterhalb des Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Enteignung entschädigen?

Wenn man unterhalb des Verkehrswerts entschädigen darf, darf diese natürlich auch Null betragen.

In diesem Punkt gibt es keine wirklich verlässliche Rechtsprechung. Zwar wurde bisher(!) meist ungefähr in der Höhe des Verkehrswerts entschädigt. Dabei wurde der Verkehrswert aber meist in krimineller Weise zu niedrig angesetzt. Dabei machte man sich zu Nutze, dass für den Wert tatsächlich verkaufte Immobilien angesetzt wurden, nicht aber solche, die nicht verkauft wurden, weil der Ertragswert höher war als die Kaufangebote. Dadurch entstanden bei Enteignungen in der Vergangenheit enorme Schäden für die Enteigneten. Mit freundlicher Billigung der obersten Gerichte.

Im Grundgesetz steht ausdrücklich drin, dass die Entschädigung jeden beliebigen Wert haben darf, so lange es nur mit einem Gesetz festgelegt wurde, also darf die Entschädigung nach „gerechter“ (also linker) Abwägung natürlich auch Null sein. Daran ändert auch eine abweichende bisherige Rechtspraxis nichts.

Wie das BVerfG hier entscheiden wird, ist offen, wird aber von dessen personeller Besetzung maßgeblich abhängen.

Die Höhe der Entschädigung ist zudem völlig unabhängig von einem wie auch immer gearteten Kaufpreis in der Vergangenheit. Hier zählt ausschließlich der Enteignungszeitpunkt. Schließlich müssen ausgehaltene Risiken und Investitionen bezahlt werden.

Wenn es aber eine echte Entschädigung geben muss, dann ist das Vorhaben idiotisch. Denn dann muss sehr viel Geld in die Hand genommen werden. Da der Staat angeblich billiger bauen kann, als Privatleute, wäre es daher klüger, mit diesem Geld NEUE Wohnungen zu bauen. Platz kann der Staat leicht schaffen durch Baugenehmigungen. Und man kann vor der Baugenehmigung Bauland enteignen zum Ackerpreis statt Baulandpreis, das hat der Staat in der Hand.

Letztlich ist die Initiative ein Glücksspiel, in dem es darum geht, mit wieviel Raub an den Eigentümern das BVerfG den Staat durchkommen lässt.
Und wie jedes Glücksspiel kann es eben auch derbe nach hinten losgehen.
Aber mit Pleiten hat Berlin ja Erfahrung, Bankgesellschaft, Flughafen und Willkommenskultur haben Berlin ja arm aber sexy gemacht.

Nun im Gesetz ist der Verkehrswert doch festgelegt - wieso sollte es darüber gerichtliche Entscheidungen geben? Das ist doch ganz eindeutig formuliert.

Für Bestimmung des Verkehrswerts gibt es dann Gutachter.

Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

Auch dass der Staat billiger vermietet in Zukunft darf nicht berücksichtigt werden

Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;

Es wird zurückgerechnet werden was verdient das Unternehmen jetzt mit den aktuellen Mieten vor der Enteignungsdebatte.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.02.2021 09:26).

Bewerten
- +
Ansicht umschalten