§3 - Allgemeine Grundsätze:
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Rundfunkprogramme haben in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
§6 - Sorgfaltspflichten:
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein.
Was haben die Verantwortlichen beim KiKa daran nicht verstanden?
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (01.03.2024 20:30).