Die Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 zielt ab auf einen kollektiven Bei
stand der EU-Mitgliedstaaten bei einem bewaffneten Angriff auf einen Mitgliedstaat. In diesem
Fall „schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unter
stützung im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen" („shall have […] an
obligation of aid and assistance by all the means in their power […]"). Durch die Bezugnahme
auf die Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) ist bei der Anwendung der Beistandsklau
sel und insbesondere der Auslegung des Begriffs des bewaffneten Angriffs (armed aggression)
beispielsweise im Hinblick auf ein Handeln nicht-staatlicher Akteure Art. 51 VN-Charta
Das kann man alles nachlesen
https://www.bundestag.de/resource/blob/396620/0a70a7885e83aca60333593f753ccbbf/kollektiver-beistand-in-der-eu-data.pdf